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Bauen und Wohnen
Bad Kötzting

Aktuelle Baugebiete und Infos zum Thema Bauen und Wohnen

Schritt für Schritt zum Eigenheim

Die Schaffung eines Eigenheims stellt oftmals eine große Herausforderung dar. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den ersten Schritten zum Eigenheim.

Wo kann ich meinen Traum vom eigenen Heim am besten verwirklichen?

Es gestaltet sich nicht immer einfach, ein bebaubares Grundstück zu finden, das den eigenen Vorstellungen und den baurechtlichen Anforderungen gerecht wird. Worauf Sie dabei achten sollten, können Sie nachfolgend der Datei „Tipps beim Grundstückskauf“ entnehmen. Einen Anhaltspunkt bei Ihrer Grundstückssuche kann auch der Baulückenkataster der Stadt Bad Kötzting darstellen. Näheres entnehmen Sie der entsprechenden Rubrik auf unserer Homepage.

Bebaubar ist ein Grundstück in der Regel dann, wenn es den bauplanungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wie das Grundstück tatsächlich bebaut werden kann, ergibt sich aus den bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Daneben können auch andere Rechtsvorschriften eine Rolle spielen (zum Beispiel Straßenrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht).

Schließlich muss das Baugrundstück ausreichend erschlossen sein. Dazu gehören

  • Anschluss an das öffentliche Straßennetz,
  • Wasserversorgung,
  • ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung und
  • Anschluss an das Energieversorgungsnetz.

Um sicherzugehen, dass Ihr Grundstück bebaubar ist, können Sie einen Antrag auf Vorbescheid stellen.

Wie geht es weiter?

Wenn Sie die ersten Hürden erfolgreich genommen haben, können Sie damit beginnen, Ihr Eigenheim zu planen und damit Ihrem Traum ein konkretes Gesicht zu verleihen.

Hierbei gilt es, die bestehenden baurechtlichen Vorgaben mit Ihren Vorstellungen unter einen Hut zu bringen. Dabei ist ein gehöriges Maß an "Entwicklungsarbeit" zu leisten, bei der Sie Ihr Entwurfsverfasser fachkundig begleiten kann. Mit Hilfe dieser Planung können Sie erstmals nachvollziehen, wie Ihr Eigenheim später aussehen und auf andere wirken wird. Die Faustregel besagt: Je besser die Planung, desto weniger Probleme und Rückfragen ergeben sich im weiteren Verfahren und bei der Bauausführung.

Ihr Entwurfsverfasser stellt für Sie die Bauvorlagen zusammen, die Sie benötigen, um einen Bauantrag einzureichen. Die zu verwendenden Bauantragsformulare werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vorgegeben.

Ebenfalls ist frühzeitig an einen Bauwasser, bzw. Wasseranschluss zu denken. Diese Antragsformulare erhalten Sie bei der Stadt Bad Kötzting oder online unter der Rubrik „Bauantragsformulare“.

Aktuelle Baugebiete

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Bauantragsformulare

Bauantragsformulare

Im Genehmigungsverfahren und im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist der Bauantrag mit allen weiteren Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Bauvorlagenverordnung regelt, welche Bauvorlagen erforderlich sind. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat hierzu Bauantragsformulare verbindlich eingeführt. Die einzelnen Bauantragsformulare finden Sie links auf dieser Seite unter "Formulare". Mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung zum 01.02.2021 wurden auch die Formulare an die neue Rechtslage angepasst.

Die erforderlichen Bauvorlagen sind vom Bauherrn beziehungsweise dessen Vertreter und von einem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Ist eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich, müssen diese von einem Prüfsachverständigen, der vom Bauherrn beauftragt wird, unterzeichnet werden.

Bauantrag und Baubeschreibung

Das Bauantragsformular ist erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Außerdem ist dieses Formular für einen Antrag auf Vorbescheid und im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu verwenden. Zum Ausfüllen des Bauantragsformulars liegen Erläuterungen vor.

In der Baubeschreibung sind insbesondere das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern.

Kriterienkatalog

Der Ersteller des Standsicherheitsnachweises hat bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern (Artikel 62a Absatz 2 Satz 1 BayBO) zu prüfen, ob alle Kriterien des Kriterienkatalogs erfüllt sind. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist der Standsicherheitsnachweis nicht prüfpflichtig. In diesem Fall ist der Kriterienkatalog der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei einem Sonderbau ist der Kriterienkatalog bereits mit dem Bauantragsformular der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, bei sonstigen Vorhaben spätestens gemeinsam mit der Baubeginnsanzeige. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien finden Sie in den Vollzugshinweisen zur BayBO 2008.

Beseitigungsanzeige

Ist der Abbruch einer Anlage nicht verfahrensfrei, muss die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Beim Abbruch angebauter Gebäude ist zusätzlich zu beachten, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner, das heißt eine Person, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt ist, beauftragt wird, die Standsicherheit des angebauten Gebäudes zu beurteilen und gegebenenfalls die Beseitigung zu überwachen. Weitere Informationen zu den erforderlichen Angaben bei der Beseitigungsanzeige finden Sie in unseren Erläuterungen.

Abstandsflächenübernahme

Abstandsflächen müssen in der Regel auf dem Baugrundstück selbst liegen. Wenn jedoch der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zustimmt, dürfen sich Abstandsflächen und Brandschutzabstände auch auf das Nachbargrundstück erstrecken. Dazu ist das Formular der Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn zu unterzeichnen. Näheres entnehmen Sie bitte den Erläuterungen dazu.

Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung

Bei nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 Metern und nicht mehr als 1.600 Quadratmetern (Artikel 62a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Alternative 2 BayBO) wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Bei diesen Vorhaben ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige ein qualifizierter Tragwerksplaner zu benennen, der für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung verantwortlich ist.

Baubeginnsanzeige

Der Baubeginn beziehungsweise der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige mitzuteilen. Je nach Vorhaben sind der Kriterienkatalog, die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises, die Bescheinigung des Brandschutznachweises oder die Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung mit vorzulegen.

Anzeige der Nutzungsaufnahme

Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Mit der Anzeige sind bei Vorhaben, bei denen der Standsicherheitsnachweis beziehungsweise der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt worden ist, die Bescheinigung Standsicherheit II beziehungsweise die Bescheinigung Brandschutz II vorzulegen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hat der Ersteller des Brandschutznachweises zu bestätigen, dass der Bau im Hinblick auf den Brandschutz ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Bescheinigungen

Je nach Vorhaben kann eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen erforderlich sein.

Die Bescheinigung der Standsicherheit und die Bescheinigung des Brandschutzes müssen der Bauaufsichtsbehörde mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. Außerdem müssen sie von Baubeginn an auf der Baustelle vorliegen, wofür der Bauherr die Verantwortung trägt.

Wird ein Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage eines Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen verlangt, ist dieser mit der Bescheinigung über die festgelegte Grundfläche und Höhenlage zu erbringen.

Daneben gibt es noch Formulare zur Bescheinigung des Baugrunds und dessen Tragfähigkeit, zur  Bescheinigung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie die Bescheinigung Brandschutz III.

Bautätigkeitsstatistik

Das Bayerische Landesamt für Statistik erhebt Statistiken zum Thema Bauen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Erhebungsbogen Baugenehmigungen ausgedruckt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 

 

Formulare

Zur digitalen Antragsstellung gelangen Sie über folgenden Link:

www.landkreis-cham.de/service-beratung/onlineservices/digitaler-bauantrag/online-assistenten/

 

Download Unterlagen:

https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php


PDF Unterlagen / Anträge zum download:

 

Freiflächen zur Vermietung oder zum Verkauf

Ansprechpartner der Stadt Bad Kötzting
Kopf Christian oder Heigl Florian